Auch im Abfallrecht müssen Sie fit sein

Abfallbeauftragte genießen besonderen Kündigungsschutz. Warum? Die Antwort ist nur über Umwege zu finden, meint Thomas Muschiol in seiner Kolumne "Arbeitsrecht".

Liebe Personalexperten, von Detektivarbeit beim Auffinden von arbeitsrechtlichen Vorschriften war an dieser Stelle schon häufiger die Rede. Ein beliebtes Beispiel dafür sind Kündigungen. Auch dort müssen Sie Vorschriften aus unterschiedlichen Gesetzbüchern zusammenklauben. Besonders kritisch kann es dann werden, wenn Sie übersehen, dass es bei einer Kündigung um Mitarbeiter geht, für die Regeln zum besonderen Kündigungsschutz gelten.

Wissen Sie eigentlich, dass Sie sich in diesem Zusammenhang auch einmal mit dem Abfall- und dem Wasserhaushaltsgesetz beschäftigen müssen? Dies jedenfalls dann, wenn Ihr Unternehmen aufgrund dieser Gesetze verpflichtet ist, einen Abfall- oder einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen. Was das Ganze aber mit besonderem Kündigungsschutz zu tun hat, das hat sich bisher kaum einem Juristen, geschweige denn einem juristischen Laien erschlossen. Wir kamen aufgrund eines BAG-Urteils auf die Idee, nach einer Rechtsquelle und Beschreibung dieser exotischen Mitarbeiter zu fahnden. Dabei wählten wir zunächst
den traditionellen Weg: Nachdem unser Praktikant in den entsprechenden Inhaltsverzeichnissen keinen Hinweis auf einen Kündigungsschutz gefunden hatten, bekam er den Auftrag, die genannten Gesetze Satz für Satz nach arbeitsrechtlichen Hinweisen durchzusehen. Als auch das nicht zum Erfolg führte, schwenkten wir auf die modernere Google-Variante um. Und tatsächlich lieferte die Suchmaschine eine Lösung: den Abfall- und Gewässerschutzbeauftragten können Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn solch schwerwiegende Tatsachen vorliegen, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt wäre.

Dies steht aber sinnigerweise nicht in den Gesetzen, an denen unser Praktikant mit seiner „Volltextsuche“ gescheitert ist. Vielmehr ist noch ein anderes Gesetz heranzuziehen, das sich Personaler einprägen sollten, nämlich das Bundesimmissionsschutzgesetz. Dort steht in § 58 Abs. 2, dass es einen besonderen Kündigungsschutz für Immissionsschutzbeauftragte gibt. Durch einen allgemeinen Verweis auf diese Norm im Wasser- und Abfallrecht verschafft der Gesetzgeber auch dem Wasser- und Abfallbeauftragten den besonderen Kündigungsschutz. Zugegeben, ein genialer Schachzug des Gesetzesgebers, der dabei auch noch Papier spart, was ja nur im Sinne des Abfallgesetzes sein kann.

Wenn Sie jetzt zusammenzucken, weil Sie vielleicht erstmals erfahren, dass Sie auch einen Immissionsschutzbeauftragten brauchen, haben wir nach ausführlicher Lektüre des Immisionsschutzgesetzes noch ein Bonbon für Sie auf Lager: Wenn Sie schon einen Abfall- oder Gewässerschutzbeauftragten haben, können Sie diesem gleichzeitig die Aufgabe eines Immissionsschutzbeauftragten übertragen. Dass er dadurch doppelten Kündigungsschutz genießt, ist allerdings kaum anzunehmen.

Rechtsanwalt Thomas Muschiol (Leiter Ressort Recht "Personalmagazin")
Schlagworte zum Thema:  Arbeitsrecht