Energiepreisbremsen: Zuschüsse nur bei Arbeitsplatzsicherung

Unternehmen sollen auf Grundlage der Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Entlastungen erhalten. Zuschüsse von mehr als zwei Millionen Euro werden jedoch nur ausgezahlt, wenn die Unternehmen im Gegenzug den Erhalt von Arbeitsplätzen gewährleisten.

Die hohen Energiekosten sind nicht nur ein Problem für private Haushalte, sondern treffen auch die Unternehmen - und hier vor allem energieintensive Industrieunternehmen - empfindlich. Der Gesetzgeber hat daher das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) verabschiedet. Beide Gesetze sehen im Gegenzug für die Gewährung von Zuschüssen eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht vor.

Energiepreisbremsen: Finanzielle Entlastung und Arbeitsplatzsicherung zugleich

Durch die gesetzlichen Regelungen zu den Preisbremsen sollen Unternehmen von hohen Strom-, Erdgas- und Wärmekosten entlastet werden. Auf diese Weise soll die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gesichert und gleichzeitig für den Erhalt der Arbeitsplätze in den Unternehmen gesorgt werden. Wollen Unternehmen auf Grundlage des StromPBG und des EWPBG finanzielle Entlastungen erhalten, so ist die Auszahlung finanzieller Mittel von mehr als zwei Millionen Euro an den Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt (siehe § 37 Abs. 1 StromPBG und § 29 Abs. 1 EWPBG). Arbeitsplatzgarantien können grundsätzlich auf den folgenden zwei Wegen erfolgen.

Arbeitsplatzsicherung durch Abschluss von Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

Eine Regelung zur Beschäftigungssicherung kann durch den Abschluss eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung mit Geltungsdauer bis mindestens 30. April 2025 getroffen werden. Hier sind also Verhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft oder mit einem im Unternehmen vorhandenen Betriebsrat aufzunehmen.

Beschäftigungssicherung durch schriftliche Zusicherung des Unternehmens

Eine Beschäftigungssicherungsvereinbarung durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann ersetzt werden durch eine schriftliche Erklärung des Unternehmens. Enthalten sein müssen hier Stellungnahmen der Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags und eine Erklärung des Unternehmens, mit der es sich selbst verpflichtet, bis mindestens 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.

Berechnung des Personalbestandes in FTEs

Zur Berechnung des Personalbestandes werden Vollzeitäquivalente, also FTEs (Full Time Equivalents), benutzt, um auch Teilzeitkonstellationen in den Unternehmen Rechnung zu tragen. Bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente zum 1. Januar 2023 soll der Belegschaftsbegriff breit ausgelegt werden. So kann beispielsweise auch die Zahl der regelmäßig überlassenen Leiharbeitnehmenden mit einbezogen werden.

Bei "verbundenen Unternehmen" gilt die Arbeitsplatzerhaltungspflicht jeweils für die einzelnen Unternehmen; auch bei einer Zuschusshöhe von mehr als zwei Millionen Euro findet keine Konzernbetrachtung statt. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht greift also nur dort, wo ein einzelnes Unternehmen die Zuschusshöhe von zwei Millionen Euro überschreitet.

Nachweis über den Erhalt der Arbeitsplätze

Eine Nachweispflicht über den Erhalt der Arbeitsplätze soll sicherstellen, dass die Arbeitsplatzerhaltung von den Unternehmen, die über zwei Millionen Euro Entlastung erhalten, auch eingehalten wird. Bei Nichterbringen des Nachweises muss die Förderung gekürzt werden und - soweit Auszahlungen über zwei Millionen Euro bereits geleistet worden sind - der übersteigende Betrag von der Prüfbehörde zurückgefordert werden.

Die Nachweise zur Arbeitsplatzerhaltung sind allerdings nur erforderlich, wenn das Unternehmen eine Selbsterklärung abgegeben hat. In diesem Fall wirkt der Nachweis als Voraussetzung für die Zahlung der bereits geleisteten Förderbeträge. Bereits geleistete Zuschusszahlungen stehen daher unter der Bedingung des Nachweises der Erfüllung der Arbeitsplatzsicherungsverpflichtung. Eine zeitliche Vorgabe ist in dem Gesetz nicht enthalten, jedoch sollte der Nachweis in zumutbarem zeitlichen Abstand nach dem 30. April 2025, spätestens jedoch vor dem 31. Dezember 2025, erfolgen.

Energiepreisbremsen: Rückforderung bereits geleisteter Zuschüsse

Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die zwei Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn das Unternehmen seine Mindestverpflichtung zur Sicherung von Arbeitsplätzen nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere die folgenden Grundsätze:

Zunächst ist zu berücksichtigen, um wie viel die 90-Prozent-Grenze unterschritten wurde. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förderung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entsprechen, mindestens aber 20 Prozent betragen. Bei einer Unterschreitung von mehr als 50 Prozent soll der vollständige Förderbetrag zurückgefordert werden.

Bei vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebs oder dessen Verlagerung ins Ausland bis zum 30. April 2025 wird ebenfalls zurückgefordert. Bei Betriebsübergängen und Unternehmensumwandlungen berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.

Von einer Rückforderung wird abgesehen, wenn die Unterschreitung der zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten durch Investitionen in die Transformation, den Klima- und Umweltschutz sowie die Energieversorgungssicherheit kompensiert wird. Das ist nur bis zu einer Unterschreitung von maximal 50 Prozent möglich. Die Höhe der Investition soll dabei zu einem Anstieg der Investitionsquote des Unternehmens um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen.


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