FüPoG II: Gesetz zur Frauenquote in Vorständen

Am 12. August 2021 ist das Zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) in Kraft getreten. Große Unternehmen in Deutschland müssen nun  bei der Besetzung von Posten der höchsten Management-Ebene Frauen stärker berücksichtigen.

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 dem zuvor vom Bundestag bereits beschlossenen "Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" zugestimmt. Das Gesetz ist am 12. August 2021 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten in den Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein muss.

Von dieser Regelung sind in Deutschland derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen, von denen 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben. Alle anderen Unternehmen müssen nun begründen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, werden sanktioniert. 

Ziel des FüPoG II: Frauenanteil in Führungspositionen erhöhen

Das Zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II)  entwickelt das bereits 2015 in Kraft getretene FüPoG weiter und sieht einen Mindestanteil von Frauen für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen vor.

Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau 

Das zweite Führungspositionengesetz bestimmt, dass in Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit in der Regel mehr als 2.000 Beschäftigten, die mehr als drei Mitglieder haben, mindestens ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein muss.

Zielgröße Null soll die Ausnahme sein

Unternehmen müssen begründen und darüber berichten, warum sie sich nicht das Ziel setzen, Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße festlegen oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, können nun effektiver sanktioniert werden. Unzulässig ist es, den angestrebten Frauenanteil in Form einer Prozentangabe größer als Null festzulegen, die dazu führt, dass keine Frau als Führungskraft berücksichtigt werden muss (etwa eine Zielgröße von fünf Prozent Frauenanteil bei einer zehnköpfigen Führungsebene).

Mutterschutz und Elterzeit für Vorstandmitglieder

Die Bestellung eines Mitglieds des Geschäftsführungsorgans einer AG, SE oder GmbH kann aus Gründen des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Pflege von Familienangehörigen oder wegen einer Erkrankung vorübergehend ausgesetzt werden. Rechtlich handelt es sich um die Beendigung der Bestellung durch Widerruf, verbunden mit dem Anspruch auf Neubestellung nach Ablauf des einschlägigen Zeitraums. Durch das Recht und die Möglichkeit zum Widerruf der Bestellung wird gewährleistet, dass das Vorstandsmitglied während der "Auszeit" vollständig von allen Pflichten und Haftungsrisiken befreit ist.

Unternehmen des Bundes und Sozialversicherungsträger gehen voran

In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes weitet das Gesetz die feste Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten aus. Das betrifft unter anderen die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. Für die rund 90 Unternehmen ist außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt worden.

Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit hat das Gesetz eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot gilt für rund 155 Sozialversicherungsträger.

Gleichberechtigte Teilhabe bis Ende 2025

Der Bund setzt sich das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 zu erreichen.

Mehr Gleichstellung wird auch die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erreichen. Nunmehr fallen bereits Gremien mit nur zwei Mitgliedern vom Bund darunter wie beispielsweise der Aufsichtsrat der DB Cargo oder der Aufsichtsrat der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH. Rund 107 weitere Gremien des Bundes sind von nun an adäquat mit Frauen zu besetzen.


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Schlagworte zum Thema:  Frauenquote, Gesetz, Diversity