Ablehnung eines Mannes als Gleichstellungsbeauftragter
Stellenausschreibungen, die sich nur an Frauen richten benachteiligen regelmäßig Männer. Ob dies jedoch in bestimmten Fällen zu Recht geschieht, haben die Arbeitsgerichte zu bewerten. Erst kürzlich lehnte das Arbeitsgericht Köln die Entschädigungsklage eines Bewerbers ab, der als Mann keine Chance auf einen Job als Autoverkäufer hatte, da das Autohaus gezielt Frauen als Autoverkäufer suchte. Auch in einem aktuellen Fall hatte die Klage auf Entschädigung keinen Erfolg.
Der Fall: Nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte gesucht
Auf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten bewarb sich ein Mann -und kassierte eine Absage. Der potentielle Arbeitgeber - der Kreis, begründete dies- unter Berufung auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung-damit, dass nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten.
Darin sah der Bewerber eine geschlechtsspezifische Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Seiner Ansicht nach stelle das weibliche Geschlecht für die in der Stellenausschreibung ausgewiesenen Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung dar. Zudem habe sich das gesellschaftliche Rollenverständnis geändert.
AGG-Klage bleibt erfolglos
Seine Klage auf Entschädigung hatte vor dem LAG Schleswig-Holstein keinen Erfolg. Zwar sei der Bewerber im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt worden: Als Mann hatte er keine Chance auf die ausgeschriebene Stelle als "kommunale Gleichstellungsbeauftragte". Die Benachteiligung sei aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, stellten die Richter fest, da die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen.
Diskriminierung von Männern in diesem Fall gerechtfertigt
Diese Vorschriften dienten der Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen und sind nach Auffassung des LAG Schleswig Holstein mit dem Grundgesetz sowie dem Unionsrecht trotz erheblicher Nachteile für die formal benachteiligten Männer vereinbar. Im Übrigen, betonten die Richter, sei das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.11.2017, Az: 2 Sa 262 d/17, Vorinstanz ArbG Lübeck
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