LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.11.2017, 2 Sa 262 d/17

Die gesetzliche Regelung in Schleswig-Holstein, wonach Männer keine Stelle als Gleichstellungsbeauftrage im öffentlichen Dienst erhalten, ist nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig.

Sachverhalt

Der Kläger des vorliegenden Falles bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle des beklagten Kreises für einen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. Ihm wurde jedoch eine Absage erteilt. Man begründete die Entscheidung mit einer Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung, dass in Schleswig-Holstein nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten.

Der Kläger sah sich wegen seines Geschlechtes benachteiligt und forderte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht urteilte, dass der Kläger zwar gem. § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde, da er als männlicher Bewerber keine Chance hatte, die ausgeschriebene Stelle zu bekommen. Jedoch sieht § 2 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung und Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein vor, dass nur weibliche Gleichstellungsbeauftrage eingestellt werden dürfen. Somit war die Benachteiligung gem. § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt; denn Sinn und Zweck der Vorschrift sei, so das LAG, die nach wie vor bestehenden strukturellen Nachteile von Frauen zu beseitigen und sei somit ihrerseits sowohl mit dem GG als auch mit dem Unionsrecht vereinbar – dies trotz der sich hieraus ergebenden Nachteile für die formal benachteiligten Männer. Des Weiteren, so das Gericht, sei das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für einen maßgeblichen Teil der Tätigkeiten als Gleichstellungsbeauftragte.

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