AGG: Zulässige Diskriminierung in Stellenanzeigen
Schadensersatzforderungen nach dem AGG beschäftigen die Gerichte immer wieder. Insbesondere bei Stellenausschreibungen lauern Fallstricke für Arbeitgeber. Im aktuellen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Köln eine eher außergewöhnlichen Stellenanzeige auf der Homepage eines Kölner Autohauses zu beurteilen. Recht klar brachte das Autohaus bereits in der Überschrift zum Ausdruck, dass männliche Bewerber für die offene Verkäuferstelle nicht erwünscht sind. „Frauen an die Macht“ titelte das Stellenangebot.
Frauen gesucht: Diskriminierung wegen Geschlecht?
Auch der weitere Text war eindeutig: "Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin." Der Hintergrund für die Stellenanzeige war, dass bei dem Autohaus ausschließlich männliche Verkäufer angestellt waren. Schließlich kam es, wie es – erwünscht – kommen musste: Auf die Anzeige hin hat das Autohaus auch eine Verkäuferin eingestellt.
LAG Köln: Keine Entschädigung wegen Diskriminierung
Ein abgelehnter männlicher Bewerber fühlte sich dadurch jedoch als Mann benachteiligt und verklagte das Autohaus unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er forderte eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern eines Automobilkaufmanns.
Das LAG Köln entschied wie bereits die Vorinstanz: Die konkrete Stellenanzeige begründet keinen Entschädigungsanspruch. Der Text der Stellenanzeige, der sich nur an Verkäuferinnen richtete, sprach nach Auffassung der Richter durchaus dafür, dass der Kläger wegen seiner Eigenschaft als Mann benachteiligt wurde. Generell müssen Stellenausschreibungen so verfasst sein, dass sich jeder objektiv geeignete Bewerber angesprochen fühlen kann (§§ 7 Abs.1; 11 AGG).
Klage erfolglos: Stellenanzeige verstößt nicht gegen AGG
Ausnahmsweise zulässig sei die unterschiedliche Behandlung aber, urteilte das Gericht, wenn der Arbeitgeber das Ziel verfolge, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen. Dies war der Hintergrund der aussagekräftigen Stellenanzeige: Das Autohaus beschäftigte bis dato in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich nur Männer. Um diesen Umstand vor allem im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat zu verändern, war die Anzeige geschaltet worden. Die Stellenanzeige war insofern eine Maßnahme, die sich in vollem Umfang mit dem Sinn und Zweck des AGG decke, entschied das Gericht und löse keinen Entschädigungsanspruch aus. Die Benachteiligung sei im konkreten Fall ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen.
Hinweis: LAG Köln, Urteil vom 18.05.2017; Az: 7 Sa 913/16
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.1816
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.910
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.100
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3622
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.210
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.14616
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.081
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
1.014
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.004
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
972
-
Arbeitgeber muss zusammenhängenden Urlaub gewähren
07.04.2026
-
Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist
02.04.2026
-
Unwirksame Versetzung eines Abteilungsleiters
01.04.2026
-
Feiertagszuschlag am Ostersonntag – kann eine betriebliche Übung entstehen?
31.03.2026
-
Pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unzulässig
30.03.2026
-
Was bei einem Arbeitsausfall wegen Flugstreichung gilt
25.03.20261
-
Wie sich die Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung auswirkt
24.03.2026
-
Mitbestimmungsgesetz wird 50 – und immer öfter ausgehebelt
23.03.2026
-
EuGH nimmt Stellung zur Kündigung nach Kirchenaustritt
19.03.2026
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
18.03.20261