AGG: Zulässige Diskriminierung in Stellenanzeigen
Schadensersatzforderungen nach dem AGG beschäftigen die Gerichte immer wieder. Insbesondere bei Stellenausschreibungen lauern Fallstricke für Arbeitgeber. Im aktuellen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Köln eine eher außergewöhnlichen Stellenanzeige auf der Homepage eines Kölner Autohauses zu beurteilen. Recht klar brachte das Autohaus bereits in der Überschrift zum Ausdruck, dass männliche Bewerber für die offene Verkäuferstelle nicht erwünscht sind. „Frauen an die Macht“ titelte das Stellenangebot.
Frauen gesucht: Diskriminierung wegen Geschlecht?
Auch der weitere Text war eindeutig: "Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin." Der Hintergrund für die Stellenanzeige war, dass bei dem Autohaus ausschließlich männliche Verkäufer angestellt waren. Schließlich kam es, wie es – erwünscht – kommen musste: Auf die Anzeige hin hat das Autohaus auch eine Verkäuferin eingestellt.
LAG Köln: Keine Entschädigung wegen Diskriminierung
Ein abgelehnter männlicher Bewerber fühlte sich dadurch jedoch als Mann benachteiligt und verklagte das Autohaus unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er forderte eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern eines Automobilkaufmanns.
Das LAG Köln entschied wie bereits die Vorinstanz: Die konkrete Stellenanzeige begründet keinen Entschädigungsanspruch. Der Text der Stellenanzeige, der sich nur an Verkäuferinnen richtete, sprach nach Auffassung der Richter durchaus dafür, dass der Kläger wegen seiner Eigenschaft als Mann benachteiligt wurde. Generell müssen Stellenausschreibungen so verfasst sein, dass sich jeder objektiv geeignete Bewerber angesprochen fühlen kann (§§ 7 Abs.1; 11 AGG).
Klage erfolglos: Stellenanzeige verstößt nicht gegen AGG
Ausnahmsweise zulässig sei die unterschiedliche Behandlung aber, urteilte das Gericht, wenn der Arbeitgeber das Ziel verfolge, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen. Dies war der Hintergrund der aussagekräftigen Stellenanzeige: Das Autohaus beschäftigte bis dato in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich nur Männer. Um diesen Umstand vor allem im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat zu verändern, war die Anzeige geschaltet worden. Die Stellenanzeige war insofern eine Maßnahme, die sich in vollem Umfang mit dem Sinn und Zweck des AGG decke, entschied das Gericht und löse keinen Entschädigungsanspruch aus. Die Benachteiligung sei im konkreten Fall ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen.
Hinweis: LAG Köln, Urteil vom 18.05.2017; Az: 7 Sa 913/16
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
3.228
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.187
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.61516
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.497
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.3566
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.087
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
9761
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9402
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
8842
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
859
-
Was Arbeitgeber zum Aussehen am Arbeitsplatz vorgeben dürfen
26.06.2026
-
Dürfen Haustiere an den Arbeitsplatz?
25.06.2026
-
Neuregelung der Arbeitszeit: Zu wenig Spielräume, kaum Entlastungen
24.06.2026
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2026
23.06.2026
-
Haben Beschäftigte ein Recht auf Hitzefrei?
22.06.2026
-
Offboarding beginnt vor der Kündigung
18.06.2026
-
Wann muss ein Arbeitszeugnis korrigiert werden?
17.06.2026
-
Was eine unbesetzte Stelle wirklich kostet
11.06.2026
-
Wie viel Fußball ist am Arbeitsplatz erlaubt?
10.06.2026
-
Urlaub wegen Fußballfieber
10.06.2026