Der Angestellte muss seit dem 1. Oktober ununterbrochen "im öffentlichen Dienst" gestanden haben.

 
Praxis-Tipp

Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber, so ist dies unschädlich.

Dem § 1 Zuwendungs-TV liegt der "Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes" zugrunde.[1]

Öffentlicher Dienst im Sinne des § 1 Zuwendungs-TV ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund,

    bei einem Land,

    bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder

    bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,

  2. bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet

    (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Zuwendungs-TV).

 
Praxis-Beispiel

Wird ein bisher bei einer Kommune oder bei einer Einrichtung/einem Betrieb, die/der der VkA angehört, beschäftigter Mitarbeiter spätestens am 1.12. eingestellt, so ist Weihnachtsgeld zu zahlen. (vgl. "Höhe ")

Der Anspruch besteht dagegen nicht, wenn der Mitarbeiter vorher bei einem nicht an den BAT gebundenen Arbeitgeber (z.B. beim DRK oder einer caritativen Einrichtung) beschäftigt war.

Die Definition des Begriffes "öffentlicher Dienst" im Zuwendungs-TV deckt sich mit dem in § 20 Abs. 2 Buchst. a und c BAT (Dienstzeit) enthaltenen Begriff.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in "Dienstzeit" verwiesen.

Der Mitarbeiter muss spätestens am 1. Oktober in den öffentlichen Dienst eingetreten sein.

 
Praxis-Beispiel

Wurde der Arbeitsvertrag zum 4. Oktober geschlossen, weil im betreffenden Jahr der 1. Oktober auf einen Samstag und der gesetzliche Feiertag, 3. Oktober, auf einen Montag fiel (Situation im Jahre 1994), so besteht nach dem Tarifvertrag kein Anspruch auf Weihnachtszuwendung.

Eine der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Urlaubsgeld-TV entsprechende Regelung, wonach eine Einstellung am ersten allgemeinen Arbeitstag des Jahres auf den 1. Januar zurückwirkt, fehlt im Zuwendungs-TV.[2]

 
Praxis-Tipp

War der Mitarbeiter nicht seit 1. Oktober ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt, so reicht es aus, wenn er im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber, d.h. bei dem Arbeitgeber, bei dem er auch am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, beschäftigt war.

 
Praxis-Beispiel

Ein Mitarbeiter war von Januar bis Mai beim Land beschäftigt. Am 1.6. des Jahres wechselte er für kurze Zeit in die Privatwirtschaft über und wird am 1.12. des Jahres wieder beim Land eingestellt.

Der Mitarbeiter hat, da er im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate beim Land beschäftigt ist, Anspruch auf anteilige Weihnachtszuwendung.

[2] Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19.02.1987 – Nr. 25 – P 2028 – 105/67 – 6704 (StAnz. Nr. 9 FMBl. S. 83) soll eine Gleichstellung erfolgen.

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