Zeitzuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3b EStG).
Zuschläge für Feiertagsarbeit sind steuerfrei, soweit sie 125 % des Grundlohns, für Arbeit an den Feiertagen 25. und 26.12. sowie 1.5. 150 % des Grundlohns, nicht übersteigen.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD sieht für Arbeit an Wochenfeiertagen bei Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 35 %, ohne Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 135 % vor.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR R 3b zu § 3b EStG, Abs. 1 Satz 6[1]) ist die "Barabgeltung" eines Anspruchs auf Freizeitausgleich in vollem Umfang steuerpflichtig.
Der im TVöD für Arbeit an Wochenfeiertagen ohne Freizeitausgleich vorgesehene "Zeitzuschlag" von 135 % setzt sich zusammen aus
- 100 % "Auszahlung" des nicht gewährten Freizeitausgleichs und
- lediglich 35 % echtem "Zuschlag" für die am Wochenfeiertag geleistete Arbeit.
Damit müssen von dem Feiertagszuschlag in Höhe von 135 % jeweils 100 % voll versteuert werden. Lediglich 35 % – der eigentliche "Zuschlag" – darf lohnsteuerfrei ausgezahlt werden!
Die unständigen Entgeltbestandteile werden steuerrechtlich – entsprechend dem Zuflussprinzip – dem Auszahlungsmonat, nicht dem Monat der tatsächlichen Arbeitsleistung zugeordnet.
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