Zeitzuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3b EStG).

Zuschläge für Feiertagsarbeit sind steuerfrei, soweit sie 125 % des Grundlohns, für Arbeit an den Feiertagen 25. und 26.12. sowie 1.5. 150 % des Grundlohns, nicht übersteigen.

 
Praxis-Tipp

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD sieht für Arbeit an Wochenfeiertagen bei Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 35 %, ohne Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 135 % vor.

Nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR R 3b zu § 3b EStG, Abs. 1 Satz 6[1]) ist die "Barabgeltung" eines Anspruchs auf Freizeitausgleich in vollem Umfang steuerpflichtig.

Der im TVöD für Arbeit an Wochenfeiertagen ohne Freizeitausgleich vorgesehene "Zeitzuschlag" von 135 % setzt sich zusammen aus

  • 100 % "Auszahlung" des nicht gewährten Freizeitausgleichs und
  • lediglich 35 % echtem "Zuschlag" für die am Wochenfeiertag geleistete Arbeit.

Damit müssen von dem Feiertagszuschlag in Höhe von 135 % jeweils 100 % voll versteuert werden. Lediglich 35 % – der eigentliche "Zuschlag" – darf lohnsteuerfrei ausgezahlt werden!

Die unständigen Entgeltbestandteile werden steuerrechtlich – entsprechend dem Zufluss­prinzip – dem Auszahlungsmonat, nicht dem Monat der tatsächlichen Arbeitsleistung zugeordnet.

[1] Vgl. auch Rundschreiben des BMF, Schreiben v. 16.1.1999, IV C 5 – S 2343 – 02/99.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge