Seit 1.1.2002 haben die Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist in § 1a BetrAVG geregelt. Seit dem 1.1.2018 sind Beiträge zur Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (Wert 2022: 6.768 EUR). Eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltumwandlung abgeschlossen wurde, entfällt. Sozialversicherungsfrei bleiben die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (Wert 2022: 3.384 EUR).

Der Höhe nach ist somit der Anspruch auf Entgeltumwandlung unabhängig vom individuellen Gehalt. Macht der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf Entgeltumwandlung Gebrauch, muss er jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens 1/160stel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV von seinem Barlohn hierfür zur Verfügung stellen (für 2022: 246,75 EUR).

Keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben Beschäftigte, die in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. Ärzteversorgung) versichert sind. Diese Beschäftigten können jedoch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbaren.

Die Beiträge sind bis zu 8 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze steuer- und bis zu 4 % sozialversicherungsfrei.

Der Beschäftigte erwirbt durch die Entgeltumwandlung einen sofort unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. Scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzuführen (vgl. § 1b Abs. 5 BetrAVG).

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