An der VBL sind als Träger der Anstalt vor allem der Bund und die Bundesländer (mit Ausnahme des Saarlands und Hamburgs) beteiligt. Auch die neuen Bundesländer sind mit Wirkung zum 1.1.1997 der VBL beigetreten.

Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV), der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, können ebenfalls Beteiligte der VBL sein.

Kommunale Gebietskörperschaften, die nicht Mitglied eines KAV sind, und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können an der VBL beteiligt werden, wenn sie das für Bund, Länder oder Gemeinden geltende Tarifrecht (z. B. TVöD) in vollem Umfang oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

Sonstige in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisierte Arbeitgeber (z. B. eingetragener Verein, GmbH, AG, privatrechtliche Stiftung) können nur unter besonderen Voraussetzungen Beteiligte der VBL werden. Erste Voraussetzung ist auch hier, dass der Arbeitgeber das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in vollem Umfang oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwendet. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden etc.) müssen, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) handelt, überwiegend beteiligt sein, das heißt, mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile bzw. Aktien halten.

    Bei anderen Einrichtungen (z. B. eingetragenen Vereinen, Stiftungen) muss ein maßgeblicher, in den Statuten der Einrichtung festgeschriebener Einfluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts gewährleistet sein. Hier ist insbesondere darauf abzustellen, dass in den Entscheidungsgremien der Einrichtung die Vertreter der öffentlichen Hand mehrheitlich vertreten sind.

  • Der Arbeitgeber muss überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die sonst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts obliegen würden. Es muss sich also um eine öffentliche Aufgabe in einem weiteren Sinne handeln, die von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu erfüllen wäre, wenn sie nicht von diesem Arbeitgeber wahrgenommen würde.
  • Der Arbeitgeber muss mindestens 20 zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen.

Unter entsprechenden Voraussetzungen kommen auch solche Einrichtungen als Beteiligte in Betracht, die vom Bund und/oder einem Bundesland Zuwendungen i. S. d. § 44 Abs. 1 BHO oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift erhalten (Zuwendungsempfänger), wenn diese Zuwendungen mehr als die Hälfte der Haushaltsmittel des Zuwendungsempfängers betragen. Unter diesen Voraussetzungen können insbesondere Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder (z. B. die sog. Blaue-Liste-Institute) an der VBL beteiligt werden.

Allgemein gilt, dass nur solche Arbeitgeber beteiligt werden können, deren langfristiger Fortbestand gewährleistet ist. Einrichtungen von befristeter Dauer (z. B. eine auf 5 Jahre befristete GmbH) können grundsätzlich nicht beteiligt werden.

Ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts liegt vor, wenn die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen entsprechend den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes geregelt sind.

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