Wurden in der Vergangenheit über- und außertarifliche Zulagen gezahlt, so sind diese grundsätzlich auch nach Inkrafttreten des TVöD weiterzugewähren.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter erhält seit Jahren eine persönliche Zulage i. H. v. 150 EUR monatlich. Diese Zulage ist auch nach Inkrafttreten des neuen Tarifrechts am 30.9.2005 zu zahlen.

Der Auffassung des BMI[1], wonach sämtliche außer- und übertariflichen Zulagen und Zuschläge mit Inkrafttreten des TVöD entfallen, soweit nicht nach dem 1.10.2005 eine andere Regelung getroffen oder die Regelung nach dem 1.10.2005 bestätigt wird, kann nicht gefolgt werden.

Der TVöD löst nur die tariflich – bisher im BAT bzw. BMT-G/MT Arb – geregelten Leistungen ab. Der Tarifvertrag kann jedoch nicht in arbeitsvertraglich günstigere Regelungen der Beschäftigten eingreifen. Arbeitsvertraglich günstigere Regelungen gehen dem Tarifvertrag vor (§ 4 Abs. 3 TVG).

Ein automatischer Wegfall der bisher über- oder außertariflich geleisteten Zahlungen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Zahlung eindeutig nur bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifrechts vereinbart worden war oder die über-/außertarifliche Zulage für einen bestimmten Zweck gewährt wird, der bisher tariflich nicht geregelt, im neuen Tarifrecht jedoch ausdrücklich tarifvertraglich verankert ist. Beides dürfte in der Praxis wohl kaum zu finden sein.

[1] Bundesministerium des Innern, Durchführungshinweise zu Abschn. III TVöD (Entgelt) v. 8.12.2005, AZ: D II 2-220 210-2/0, dort: Ziffer 3.4.

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