Berichtigungsanspruch des Beschäftigten

Strittig ist, wie lange ein Berichtigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Zum Teil wird eine Überlegungsfrist von vier Wochen als ausreichend angesehen. Das LAG Hamm hat in einem Fall eine Verwirkung bei einem Zeitablauf von zwei Monaten verneint.[1]

Das BAG hat in einem anderen Fall Verwirkung nach Ablauf von fünf Monaten angenommen.

Jedenfalls unterfällt der Berichtigungsanspruch der Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Die Ausschlussfrist beginnt zu laufen mit Aushändigung des Zeugnisses.

Im Streitfall ist der Arbeitgeber dafür beweispflichtig, dass das Zeugnis vollständig und richtig ist. Allerdings entbindet dies nicht den Beschäftigten von der Pflicht, zunächst einmal diejenigen Umstände darzulegen, aus denen sich die begehrte Beurteilung schlüssig ergibt.

Widerruf des Arbeitgebers

Stellt sich nachträglich heraus, dass das Zeugnis schwerwiegende Unrichtigkeiten enthält, so besteht eine Widerrufspflicht des Arbeitgebers.

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