Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

 

Orientierungssatz

1. Ein qualifiziertes Zeugnis nach den §§ 630 BGB, 73 HGB erstreckt sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis. Es muß daher neben den Angaben des einfachen Zeugnisses auch Tatsachen und Beurteilung zur Führung und Leistung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen angeben, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind.

2. Enthält ein Arbeitszeugnis unrichtige Tatsachenbehauptungen oder fehlerhafte Beurteilungen oder aber Unterlassungen, kann der Arbeitnehmer auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen. Zwar ist die Formulierung eines Arbeitszeugnisses im Grundsatz Sache des Arbeitgebers. Das bedeutet aber nicht, daß die von ihm verwandten Werturteile nicht gerichtlich überprüfbar sind. Im Streitfall ist der Arbeitgeber für die Richtigkeit seiner Darlegungen beweispflichtig.

3. Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung . Der bloße Zeitablauf von mehr als 2 Monaten bewirkt nicht allein, daß ein Zeugnisberichtigungsanspruch verwirkt wäre.

 

Normenkette

HGB § 73; BGB § 630

 

Fundstellen

Haufe-Index 442166

BB 1989, 1486-1487 (T)

EzBAT § 61 BAT, Nr 13 (LT1-3)

GdS-Zeitung 1990, Nr 5, 16 (K)

MDR 1989, 937-938 (ST1-2)

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