In diesem Falle ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Weisung zu verweigern, und behält trotzdem seinen Vergütungsanspruch aus § 615 BGB, selbst wenn er noch nicht einmal vorläufig der Anordnung nachkommt.[1] Auf § 275 Abs. 3 BGB wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Bei längerer unwidersprochener Ausübung dieser angeordneten Umstände kann dies jedoch zu einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrages und damit zur weiteren Verpflichtung des Arbeitnehmers führen.[2]

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