Grundsätzlich kann das Weisungsrecht, wie alle Bestandteile des Arbeitsverhältnisses, zeitlich befristet übertragen werden. Der TVöD sieht selbst 2 Vertragsformen vor, bei denen Führungsaufgaben und damit auch eine Leitungsfunktion nicht dauerhaft übertragen werden sollen:

Hintergrund dieser tariflichen Regelung ist es, dass Beschäftigte in Führungspositionen aufrücken sollen, die bislang noch keine Führungsaufgaben wahrgenommen haben. Abhängig davon, ob eine Vorbeschäftigung bestanden hat oder nicht, enthalten beide Vorschriften unterschiedliche Rechtsfolgen für den Fall, dass der Arbeitgeber die befristete Übertragung nicht fortsetzen will. Die Übertragung i. S. d. § 31 Abs. 3 TVöD meint die vorübergehende Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Wege des Direktionsrechts oder – für den Fall, dass die Führungsposition nach den vertraglichen Regelungen nicht einseitig zugewiesen werden kann – eine Vertragsänderung in Bezug auf die geschuldete Tätigkeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Tarifbestimmung setzt daher voraus, dass das Arbeitsverhältnis voraussichtlich während der gesamten Dauer der Führungstätigkeit besteht. Dies zeigt auch die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 4 TVöD für den Zeitpunkt des Ablaufs der Erprobungszeit. Danach wird bei Bewährung die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. Ist das Arbeitsverhältnis grundsätzlich befristet, kann daraus kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung abgeleitet werden.[1]

§ 32 TVöD ist keine Spezialvorschrift gegenüber § 14 Abs. 1 TVöD. Dagegen spricht seine systematische Stellung. Die in Abschnitt V „Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ aufgenommene Regelung enthält eine eigene Befristungsform für besondere Beschäftigungsgruppen. Mit dieser Norm haben die Tarifvertragsparteien ein neues personalwirtschaftliches Instrument in das Tarifwerk des TVöD eingeführt. § 14 TVöD bietet dagegen die Möglichkeit, im Wege des Direktionsrechts eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend und vertretungsweise übertragen zu können, und zielt eher auf eine vergütungsrechtliche Bewertung.[2]

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