§§ 1 - 32 Erster Teil Wahl des Personalrats

§§ 1 - 24 Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer, Bekanntmachungen

 

(1) 1Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die übrigen Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Wahlvorstandes ein. 2Eine Verhinderung eines Mitglieds soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied ein. 3Der Vorsitzende teilt jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit. 4Die Sitzungen des Wahlvorstands, mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, sind nicht öffentlich.

 

(2) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die Gruppen angemessen berücksichtigen.

 

(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(4)[2] 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. 2Die Bekanntgabe hat durch Aushang einer Abschrift oder eines Abdrucks in gut lesbarem Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. 3Die Bekanntgabe kann zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. 4Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Angehörigen der Dienststelle die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.

 

(5[3] [Bis 17.12.2020: 4] ) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

 

(6[4] [Bis 17.12.2020: 5] ) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Bedienstete, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

[1] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[2] Abs. 4 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.12.2020.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.12.2020.

§ 2 Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, Wählerverzeichnis

 

(1) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer, auf. 2Er hat bis zum Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.

 

(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist ohne Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle, in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. 2§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.[1]

[1] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

 

(1) Jeder Angehörige der Dienststelle kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 2) Einspruch gegen dieses einlegen.

 

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Angehörigen der Dienststelle, der den Einspruch eingelegt hat und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich unter Beifügung einer Begründung mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 4 Vorabstimmung

1Beschlüsse über

 

a)

eine von § 16 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 des Gesetzes),

 

b)

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes) oder

 

c)

Abstimmungen (§ 6 Abs. 3 und 4, § 87 Abs. 3 des Gesetzes)

werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 5 schriftlich vorliegen und dem Wahlvorstand nachgewiesen wird, dass sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Buchstaben a und b nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen sind. 2Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der D...

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