(1) 1Einem Angehörigen der Dienststelle, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf schriftliches Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. 2Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. 3Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken; eine persönliche Stimmabgabe ist in diesem Fall nur dann zulässig, wenn der Wahlberechtigte die ihm ausgehändigten Wahlunterlagen unbenutzt einem Mitglied des Wahlvorstands aushändigt.

 

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

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