(1) 1Einem Bediensteten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen

 

a)

die Wahlvorschläge,

 

b)

den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie

 

c)

einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Bediensteten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. 3Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(2) 1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er

 

a)

den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,

 

b)

den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

2Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 3 erforderlich, die in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.

[1] § 17 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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