(1)[1] 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. 2Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 5Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.

Bis 14.11.2019:

(1) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.

 

(2)[2] Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit körperlichen Behinderungen im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.

Bis 14.11.2019:

(2) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. 2Ist ein Wähler wegen seiner Behinderung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, kann er eine Vertrauensperson bestimmen, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 3Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich auf Antrag zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. 4Sollte er sich hierfür entscheiden, so ist 6 Wochen vor der Wahl beim Wahlvorstand eine entsprechende Schablone zu beantragen. 5Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. 6Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstande zu verschließen. 7Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 8Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.

 

(3)[3] 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. 3Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 4Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. 5Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. 6Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 7Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich auf Antrag zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. 8Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor der Wahl schriftlich beim Wahlvorstand zu stellen.

 

(4[4] [Bis 14.11.2019: 3] ) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder zwei vom Wahlvorstand beauftragte Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein (§ 1 Abs. 1).

 

(5[5] [Bis 14.11.2019: 4] ) 1Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitgliede des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. 3Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(6[6] [Bis 14.11.2019: 5] ) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss[7] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass[8] [Bis 14.11.2019: daß] der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass[9] [Bis 14.11.2019: daß] der Verschluss[10] [Bis 14.11.2019: Verschluß] unversehrt ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Abs. 3 eingefüg...

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