(1) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer, auf. 2Er hat bis zum Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist ohne Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle, in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. 2§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.[1]
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