(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. 2Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 5Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe auch nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in diesem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.

 

(2) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers. 2Die Wahlhandlung ist für die Angehörigen der Dienststelle und Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften öffentlich.

 

(3) 1Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. 3Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(4) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahlhandlung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

 

(5) 1Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.

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