(1) 1Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die übrigen Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Wahlvorstandes ein. 2Eine Verhinderung eines Mitglieds soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied ein. 3Der Vorsitzende teilt jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit. 4Die Sitzungen des Wahlvorstands, mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, sind nicht öffentlich.

 

(2) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die Gruppen angemessen berücksichtigen.

 

(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(4)[2] 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. 2Die Bekanntgabe hat durch Aushang einer Abschrift oder eines Abdrucks in gut lesbarem Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. 3Die Bekanntgabe kann zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. 4Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Angehörigen der Dienststelle die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.

 

(5[3] [Bis 17.12.2020: 4] ) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

 

(6[4] [Bis 17.12.2020: 5] ) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Bedienstete, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

[1] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[2] Abs. 4 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.12.2020.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.12.2020.

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