§§ 1 - 18 Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. 2Sie gilt für die Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

 

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

 

1.

hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen mit Ausnahme der akademischen Mitarbeiter,

 

2.

Beamte des Polizeivollzugsdienstes,

 

3.

Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,

 

4.

Beamte auf Zeit,

 

5.

Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes,

 

6.

Ehrenbeamte.

 

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2 Förderung der Leistungsfähigkeit

 

(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. 2Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere

 

1.

Mitarbeitergespräche,

 

2.

Zielvereinbarungen,

 

3.

die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiter,

 

4.

ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen sowie

 

5.

die Führungskräftefortbildung und -entwicklung.

 

(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 3 Laufbahnen, Laufbahnordnungsbehörden

1Die im Land Brandenburg eingerichteten Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst ergeben sich aus Anlage 1, die Laufbahnen besonderer Fachrichtung aus Anlage 2. 2Laufbahnordnungsbehörden sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten obersten Dienstbehörden.

§ 4 Ausschreibung

 

(1) 1Für Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. 2Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben.

 

(2) 1Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. 2Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe. 3Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 120 des Landesbeamtengesetzes) sind mindestens innerhalb der Landesverwaltung auszuschreiben.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

1.

Stellen des einfachen Dienstes,

 

2.

Stellen, die mit Beamten auf Probe besetzt werden, die auf Grund eines Auswahlverfahrens im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg ausgebildet wurden und deren Einstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen soll,

 

3.

Stellen der in § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten,

 

4.

Stellen, die durch Umsetzung oder durch Versetzung, mit denen keine Beförderung verbunden ist oder vorbereitet wird, besetzt werden,

 

5.

Stellen, die mit Personen besetzt werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben,

 

6.

Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt sind, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung eingestellt wurden, wenn sie spätestens nach einem Jahr auf diesen Stellen in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen.

2Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 für Stellen des Verfassungsschutzes entscheidet das hierfür zuständige Ministerium.

 

(4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung.

 

(5) § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung

 

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

 

1.

Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 20, 24, 25, 29 und 32),

 

2.

Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 39),

 

3.

Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens (§§ 26, 27, 30, 31, 33, 34 und 40),

 

4.

Zulassung zu einer höheren Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 6),

 

5.

Anerkennung der Befähigung (§§ 7, 20 Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 und § 29 Absatz 7).

 

(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung ...

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