(1) 1Die Ämter

 

1.

der Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,

 

2.

der Leiter von oberen Landesbehörden, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, [Bis 09.04.2024: und] [1]

 

3.

[2]der Leiter von Einrichtungen des Landes sowie Landesbetrieben, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe B2 eingestuft sind, und

 

4[3] [Bis 09.04.2024: 3].

der Leiter öffentlicher Schulen

werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. 2Die Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. 3Die Probezeit kann nicht verlängert werden. 4Die Probezeit kann bis zur Mindestdauer von einem Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bewährt hat. 5Auf die Probezeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beamte unmittelbar vor Übertragung des Amtes auf Probe mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist.

 

(2) 1Wird dem Beamten ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. 2Wird dem Beamten ein höher bewertetes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. 3In diesem Fall kann ihm das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Landesrechnungshofgesetzes,

 

2.

die Ämter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,

 

3.

die in § 105 Abs. 1 genannten Ämter.

 

(4) 1In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

 

1.

sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

 

2.

in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

2Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 3Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.

 

(5) 1Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Probebeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. 2Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. 3Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. 4Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen.

 

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

 

(7) 1Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen, ist eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres nicht zulässig. 2Die Amtsbezeichnung nach Absatz 5 Satz 3 darf nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden. 3Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. 4Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

 

(8)[4] Werden durch eine Änderung dieses Gesetzes Ämter in den Geltungsbereich des Absatz 1 Satz 1 aufgenommen, so findet diese Änderung erstmalig auf diejenigen Bewerber Anwendung, denen spätestens durch die Ausschreibung für dieses Amt bekannt gemacht wurde, dass ihnen dieses zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden bis 09.04.2024.
[2] Nr. 3 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden ab 10.04.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Geänderte Zählung anzuwenden ab 10.04.2024.
[4] Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Änd...

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