(1) Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind
1. |
der Chef der Staatskanzlei, |
2. |
die Staatssekretäre, |
2. |
der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium, |
4. |
der Polizeipräsident. |
(2) 1Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. 2Abweichend von § 16 Satz 1 trifft die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber die Landesregierung.
(3) 1Abweichend von § 17 Satz 1 kann eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. 2§ 3 Absatz 2, § 6, die §§ 18 und 20 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 78 bis 82 finden keine Anwendung.
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