(1) Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind

 

1.

der Chef der Staatskanzlei,

 

2.

die Staatssekretäre,

 

2.

der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium,

 

4.

der Polizeipräsident.

 

(2) 1Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. 2Abweichend von § 16 Satz 1 trifft die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber die Landesregierung.

 

(3) 1Abweichend von § 17 Satz 1 kann eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. 2§ 3 Absatz 2, § 6, die §§ 18 und 20 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 78 bis 82 finden keine Anwendung.

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