(1) 1Beamte in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben. 2§ 22 Absatz 2 bis 5 und 8, § 30 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 gelten entsprechend.

 

(2) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen nach § 38 gleichwertigen Abschluss sowie eine erfolgreiche praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.

 

(3) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen nach § 38 gleichwertigen Abschluss sowie eine erfolgreiche praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.

 

(4) 1Die praktische Einführung schließt mit der auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung zu treffenden Befähigungsfeststellung ab. 2§ 22 Absatz 6 Satz 3, § 33 Absatz 4 Satz 2 und § 39 Absatz 1 gelten entsprechend.

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