(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

 

1.

geeignet sind,

 

2.

sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im mittleren Dienst bewährt haben,

 

3.

ein Beförderungsamt innehaben und

 

4.

noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) 1Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von drei Jahren in einem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 29 Absatz 2 bis 4 eingeführt. 2Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, können die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und die fachpraktischen Ausbildungszeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

 

(3) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können die Beamten auch in einem Aufstiegslehrgang von mindestens 18 Monaten, der mindestens zwölf Monate theoretische Lehrveranstaltungen und mindestens sechs Monate fachpraktische Ausbildung umfasst, in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden.

 

(4) 1Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 2Diese entspricht der Laufbahnprüfung. 3§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(5) Sind Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 8 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängert und dass die Regelung über das zu fordernde Beförderungsamt nicht anzuwenden ist.

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