(1) 1Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. 2Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der verwandten Vor- und Ausbildung (§ 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn und, soweit erforderlich, durch Unterweisung erworben werden kann.

 

(2) 1In den Fällen des § 26 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des § 30 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn derselben Laufbahngruppe zulässig, wenn der Beamte erfolgreich in Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden ist. 2Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher Qualifizierungslehrgänge

1. im mittleren Dienst mindestens neun Monate,
2. im gehobenen Dienst mindestens ein Jahr,
3. im höheren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate.

3Der Erfolg der Unterweisung ist durch dienstliche Beurteilung und erfolgreiche Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen nachzuweisen.

 

(3) 1Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. 2Der Beamte verbleibt bis zur Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn in seiner bisherigen Rechtsstellung. 3Ämter in der neuen Laufbahn, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, hat der Beamte nicht mehr zu durchlaufen. 4Die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium für die Unterweisung Verwaltungsvorschriften erlassen.

 

(4) Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge