(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

 

(2) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. 2Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

 

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

 

(4) 1Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. 2Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.

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