Angestellte, die unter die SR 2y BAT fallen, sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert (§ 1 Abs. 2). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den Verhältnissen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ab.

Die SR 2 y BAT unterscheiden drei Fälle des befristeten Arbeitsverhältnisses: die Zeitangestellten, die Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer und die Aushilfsangestellten. Während der Arbeitsvertrag des Zeitangestellten für eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossen wird, kann sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer und beim Aushilfsangestellten auch aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergeben.

Für die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 2 erfüllt ist, bedeutet dies, dass Zeitangestellte, die für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eingestellt werden, nicht anspruchsberechtigt sind. Bei Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellten ist die Voraussetzung nicht erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages nicht zu erwarten ist, dass die Aufgabe bzw. der Aushilfsbedarf erst nach Ablauf von sechs Monaten erledigt ist bzw. wegfällt. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt über sechs Monate hinaus verlängert wird bzw. entgegen der ursprünglichen Annahme länger als sechs Monate besteht, ist die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 2 nicht erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Wird ein Angestellter für fünf Monate zur Deckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs eingestellt und ergibt sich nach Ablauf von vier Monaten, dass der Mehrbedarf noch weitere drei Monate – also insgesamt 7 Monate – bestehen wird, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 gleichwohl nicht erfüllt. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen würde in diesem Fall erst dann entstehen, wenn der Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen wird oder die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich noch mindestens sechs Monate betragen wird.

Umgekehrt entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nicht dann, wenn das Arbeitsverhältnis entgegen der ursprünglichen Erwartung nicht sechs Monate gedauert hat.

Zu beachten sind ferner folgende besondere Regelungen für Steuer- und Finanzanwärter bzw. Angestellte vor der Übernahme in den Vorbereitungsdienst:

  • Steuer- und Finanzanwärter, die vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis vorübergehend als Zeitangestellte nach der SR 2 y BAT beschäftigt werden, weil zwischen der Schulentlassung und den festen Einstellungsterminen für den Beginn des Vorbereitungsdienstes liegende Zeiträume überbrückt werden sollen, können vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte erhalten.[1]
  • Angestellten, die nur deshalb vorübergehend für voraussichtlich weniger als sechs Monate nach der SR 2 y BAT beschäftigt werden, weil der Zeitraum bis zur Übernahme in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes in der Kommunalverwaltung überbrückt werden soll, werden vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17.12.1970 gewährt.[2]
[1] Beschluss der TdL in der 4./73 Mitgliederversammlung am 14./15.5.1973.
[2] Beschluss der 102. Mitgliederversammlung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände am 28.06.1974.

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