Für den vollbeschäftigten Angestellten/Arbeiter beträgt die vermögenswirksame Leistung gemäß § 1 Abs. 3 Unterabs. 1 monatlich 6,65 EUR.

Durch die Nr. 8 der SR 2s BAT wird dieser Betrag zugunsten der modifiziert. Danach werden Angestellten der Sparkassen monatlich 39,88 EUR vermögenswirksame Leistungen gewährt. Die übrigen Vorschriften des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17.12.1970 sind auf die Angestellten der Sparkassen weiterhin unverändert anzuwenden.

Der nicht vollbeschäftigte Angestellte/Arbeiter erhält von dem Betrag nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2).

Der Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung i. S. des Vermögensbildungsgesetzes i. H. v. 13,29 EUR. Beträgt die Ausbildungsvergütung bzw. das Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlags monatlich mindestens 971,45 EUR, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 EUR.

Maßgebend für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 des § 3 sind nach Unterabs. 3 Satz 1 die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats.

Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, sind nach § 3 Unterabs. 3 Satz 2 für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung im Einstellungsmonat die Verhältnisse am Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Eine Neubegründung des Arbeitsverhältnisses i. S. dieser Vorschrift ist auch anzunehmen, wenn der Angestellte infolge Arbeitsvertragsänderung nicht mehr vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen ist und erstmals einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen erwirbt.

 
Praxis-Beispiel

Durch die Streichung des § 3 Buchst. n BAT ist die Herausnahme der geringfügig beschäftigten Angestellten im Sinne des § 8 SGB IV aus dem Geltungsbereich des BAT aufgegeben worden, so dass sowohl der BAT als auch die den BAT ergänzenden Tarifverträge (z. B. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte) für diese Arbeitsverhältnisse gelten. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist deshalb grundsätzlich nun auch für die geringfügig Beschäftigten gegeben.

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