(1) Der Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 13,29 Euro.

Beträgt die Ausbildungsvergütung bzw. das Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlages monatlich mindestens 971,45 Euro, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 Euro.

 

(2) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Auszubildenden Ausbildungsvergütung/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubsentgelt oder Krankengeldzuschuß zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuß zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

 

(3) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

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