Wurde zu viel Ortszuschlag gezahlt, hat der Arbeitgeber aus § 812 BGB, bei schuldhaftem Fehlverhalten des Arbeitnehmers aus § 280 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung (Einzelheiten siehe unter "Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge ").

Der Rückforderungsanspruch unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT.

Die sechsmonatige Ausschlussfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs.

Ungerechtfertigte Zahlung aufgrund eines Fehlers des Arbeitgebers

Liegt die Ursache der Zuvielzahlung in der Sphäre des Arbeitgebers, wird der Anspruch auf Rückzahlung im Zeitpunkt der Überzahlung fällig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund eines Fehlers bei der Erfassung der Personaldaten in der EDV-Abteilung wurde einer ledigen Mitarbeiterin über Jahre hinweg Ortszuschlag der Stufe 2 ausgezahlt.

Nur die Zuvielzahlungen der letzten sechs Monate können zurückgefordert werden.

Ungerechtfertigte Zahlung aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht des Arbeitnehmers

Im Ortszuschlagsrecht ist der Arbeitgeber häufig auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers angewiesen. Änderungen in den familiären Verhältnissen sind für den Arbeitgeber nicht ohne weiteres erkennbar.

Aus diesem Grund werden die Angestellten in der Regel verpflichtet, Änderungen im Familienstand und bei der Beschäftigung des Ehegatten anzuzeigen.

 
Praxis-Tipp

Hat der Arbeitnehmer seine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber schuldhaft verletzt – z.B. nicht angezeigt, dass seine Ehefrau eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufgenommen hat –, so beginnt die Ausschlussfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber Kenntnis erlangt von den Umständen, die seinen Rückforderungsanspruch begründen (vgl. BAG, Urt. v. 16.11.1989 - 6 AZR 114/88; BAG, Urt. v. 14.09.1994, 5 AZR 407/93).

Ohne Kenntnis der Änderung in den Familienverhältnissen des Angestellten kann der Arbeitgeber die Überzahlung nicht feststellen und somit auch seinen Anspruch auf Rückzahlung nicht geltend machen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im jährlichen Abstand bei den Angestellten nachzufragen, ob sich die Daten für die Gewährung des Ortszuschlags zwischenzeitlich geändert haben.[2]

Verletzt der Arbeitnehmer seine Anzeigepflicht, so

  • muss der Arbeitgeber seinen Rückforderungsanspruch innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Überzahlung geltend machen,
  • kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer die zu viel gezahlten Beträge im Rahmen der Verjährungsfrist des BGB erstattet.
 
Praxis-Tipp

Voraussetzung für den späteren Beginn der Ausschlussfrist und den verlängerten Rückzahlungszeitraum ist jedoch, dass der Angestellte eindeutig auf seine Anzeigepflichten hingewiesen worden ist.

Der Arbeitnehmer muss der Personalabteilung des Arbeitgebers eine Änderung in seinen familiären Verhältnissen ausdrücklich mitteilen.[3]

Allein mit der Vorlage einer geänderten Lohnsteuerkarte – z.B. nach einer Scheidung – hat der Arbeitnehmer seine Anzeigepflicht noch nicht erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.1983 - 9 Sa 780/83; LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.1987, 8 Sa 1372/87; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.1.1989, 9 Sa 36/88.).

Gleiches gilt für die Angaben in Beihilfeanträgen.[4]

Allerdings dürfen die an die Mitarbeiter gestellten Anforderungen nicht überspannt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter hatte nicht angezeigt, dass seine Ehefrau eine Beschäftigung in einem kirchlichen Krankenhaus, das den BAT-KF anwendet, aufgenommen hat.

Das LAG Köln hat eine verschärfte Haftung des Angestellten nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB abgelehnt.[5]

Wegen der Kompliziertheit der tariflichen Regelungen müsse der Angestellte eine solche Tätigkeit nicht unaufgefordert melden. Eine Anzeige könne nur erwartet werden, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Tätigkeit im Dienste eines kirchlichen Arbeitgebers dem öffentlichen Dienst gleichstehen kann.

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