Die Forderung auf Rückzahlung überzahlter Vergütungen unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT ..[1]

Dies gilt, obwohl § 70 BAT dem Wortlaut nach nur Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst. Der Rückzahlungsanspruch hat seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis, was ausreicht.

Der Rückzahlungsanspruch ist schriftlich geltend zu machen. Dem tarifvertraglichen Schriftformerfordernis ist Genüge getan, wenn der Anspruch in Form eines Telefax -Schreibens erhoben wird. (BAG, Urt. v. 11.10.2000 - 5 AZR 313/99, ZTR 2001, 273 zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.)

Die sechsmonatige Ausschlussfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches zu laufen. Liegt die Ursache der Zuvielzahlung in der Sphäre des Arbeitgebers, wird der Anspruch auf Rückzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung fällig.[2]

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund eines Fehlers bei der Erfassung der Personaldaten durch die EDV-Abteilung der Personalverwaltung wurde einer ledigen Mitarbeiterin über Jahre hinweg Ortszuschlag der Stufe 2 statt 1 ausgezahlt. Anlässlich einer Rechnungsprüfung wurde der Fehler entdeckt.

Die in den letzten sechs Monaten zu viel gezahlten Beträge können zurückgefordert werden.

Hat der Arbeitnehmer seine Anzeigepflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzt, so beginnt die Ausschlussfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Arbeitgeber Kenntnis von den Umständen erlangt, die zur Überzahlung geführt haben. (BAG, Urt. v. 01.06.1995, 6 AZR 912/94; Urt. v. 16.11.1989, 6 AZR 114/88)

Grund für den späteren Eintritt der Fälligkeit in diesen Fällen ist, dass der Arbeitgeber die Überzahlung nicht hat erkennen können (BAG, Urt. v. 14.09.1994, 5 AZR 407/93).

Die Verletzung von Anzeigepflichten gewinnt insbesondere Bedeutung im Rahmen der Ortszuschlagszahlungen. Hier wird der Angestellte – in den Antragsvordrucken zum Kindergeld/Ortszuschlag – in der Regel ausdrücklich verpflichtet, Änderungen in den familiären Verhältnissen dem Arbeitgeber anzuzeigen.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer hat es versäumt, dem Arbeitgeber anzuzeigen, dass seine Ehefrau eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen hat.

Die Ausschlussfrist für den Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten "halben ehegattenbezogenen Anteils im Ortszuschlag" beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber von der Berufstätigkeit der Ehefrau erfährt.

 
Praxis-Tipp

Wird die Rückzahlung im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht, so unterliegt auch dieser Anspruch der Ausschlussfrist des § 70 BAT!

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