Erkrankt ein Beschäftigter während einer Altersteilzeit, so erhält er zunächst für 6 Wochen Entgeltfortzahlung und hat danach Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

  • Während der Entgeltfortzahlung und des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss werden weiterhin Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ erbracht.
  • Nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden jedoch keine (auf 90 %) erhöhten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.

In der Zusatzversorgung ist während der gesamten Bezugszeit von Krankenbezügen – also sowohl während der Entgeltfortzahlung als auch während des Bezugs von Krankengeldzuschuss – ein mit dem Faktor 1,8 erhöhtes Entgelt zu berücksichtigen.

Während eines Anspruchs auf Krankengeldzuschuss ist in der Zusatzversorgung eine fiktive Entgeltfortzahlung zu unterstellen und zu melden (§ 62 Abs. 2 Satz 4 MS, AB VIII Abs. 3 VBL-S). Der daraus resultierende Betrag ist also ebenso mit 1,8 zu multiplizieren.

Somit ist das halbe Entgelt während der Entgeltfortzahlung, sowie die (halbe) fiktive Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren (siehe 4.1).

 
Damit sind hier die Buchungsschlüssel 01 23 10 bzw. 01 23 11
und 01 20 01 bzw. 01 20 07

zu verwenden.

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