Wird Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart, so ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich aus der während der Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit ergibt (also der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit) vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Umlagen sind mit Versicherungsmerkmal 23 zu melden, Zusatzbeiträge mit Versicherungsmerkmal 20.

Entgeltbestandteile, die während dieser Altersteilzeit in vollem Umfang ausgezahlt werden (z.B. Überstunden, Erschwerniszuschläge etc.) sind nicht hochzurechnen, da sie ja bereits in vollem Umfang bezahlt wurden. Sie sind in die Meldungen mit Versicherungsmerkmal 23 und 20 zu integrieren.

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