Jahressonderzahlungen, die aus Anlass der Beendigung oder des Eintritts des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind grundsätzlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Diese Satzungsregelung ist jedoch nahezu ohne Bedeutung, als da es nach dem TVöD (anders als noch im BAT) bei Ausscheiden eines Beschäftigten vor dem 1.12. des Jahres keine anteilige Jahressonderzahlung mehr gibt; (allerdings erhalten Beschäftigte nach dem TVöD-K auch dann eine Jahressonderzahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1.12. endet; ebenso Beschäftigte, die bis zum 31.3.2005 Altersteilzeit vereinbart haben). Ein Anspruch auf eine (anteilige) Jahressonderzahlung entfällt auch dann, wenn der Beschäftigte weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt bleibt – also lediglich den Arbeitgeber wechselt. Eine "Billigung" des Wechsels, mit der Folge, dass eine anteilige Jahressonderzahlung pro Arbeitgeber anfällt, ist nicht mehr vorgesehen. Für Saisonbeschäftigte existiert keine besondere Tarifregelung, sodass bei diesen Beschäftigten, die wiederholt in einem immer wieder neu auf die Saison abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, allein der Stichtag 1.12. gilt. Steht der Saisonbeschäftigte am 1.12. nicht im Arbeitsverhältnis, besteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Steuerrechtlich wird eine laufende zusatzversorgungspflichtige Zahlung, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, grundsätzlich dem letzten Entgelt zugeordnet, wenn die Zahlung im Jahr des Ausscheidens erfolgt.

Sonstige Bezüge, die nicht als laufendes Entgelt gezahlt werden (z.B. Jahressonderzahlung), können aber nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr der Beschäftigung zugeordnet werden. Es liegt in diesen Fällen also kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor.

 

Beispiel: Beendigung der Beschäftigung wegen Geburt eines Kindes

 
Sachverhalt

Eine Beschäftigte wurde im Jahr 2017 neu eingestellt.

  • ist in Mutterschutz ab 25.8.2021
  • Geburt des Kindes am 6.10.2021
  • scheidet aus mit Ablauf des 1.12.2021 (Ende des Mutterschutzes).
Es besteht Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 2.200 EUR.
Lösung

Die Jahressonderzahlung wird in voller Höhe gezahlt, weil das Arbeitsverhältnis am 1.12.2021 (noch) bestanden hat.

Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich zusatzversorgungspflichtig, da sie nicht aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde. Sie ist in voller Höhe zusatzversorgungspflichtig, da auch die Zeiten des Mutterschutzes als Umlagemonate gelten. Für den Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung ist ein eigener zusätzlicher Versicherungsabschnitt zu bilden.

Die Umlage ist nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei, da der Grenzbetrag (2021: 2.556,00 EUR) nicht durch die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft ist.

Da die Jahressonderzahlung (2.200 EUR) den Betrag von 2.575 EUR nicht übersteigt und die Beschäftigte damit im Monat November 2021 ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann hierfür ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Arbeitgeberbeiträge (Zusatzbeiträge) aus der Jahressonderzahlung in Höhe von 88 EUR sind steuerfrei und mit dem Steuermerkmal 07 zu melden.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 24.8.2021 01 10 11 24.500,00 918,75  
1.1.2021 24.8.2021 01 20 01 24.500,00 980,00  
25.8.2021 1.12.2021 01 27 00 9.500,00 0,00  
1.11.2021 30.11.2021 01 10 11 2.200,00 82,50  
1.11.2021 30.11.2021 01 20 07 2.200,00 88,00  

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