Die Dauer des Erholungsurlaubs änderte sich im TVöD für die Beschäftigten zunächst nur unwesentlich. Bereits im Rahmen des sog. Potsdamer Abkommens im Februar 2005 hatten sich die Tarifvertragsparteien auf die grundlegende Struktur des Urlaubsanspruchs geeinigt. Die Dauer betrug unabhängig von der jeweiligen Entgeltgruppe für eine Arbeitswoche mit durchschnittlich 5 Arbeitstagen

  • bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
  • bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
  • nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Entgegen der bisherigen Regelung in § 48 Abs. 1 BAT/BAT-O wurden die höchsten Vergü­tungsgruppen I und I a nach der Überleitung mit den übrigen Entgeltgruppen gleichgestellt. § 15 Abs. 2 TVÜ enthält eine Besitzstandsregelung, wonach für die Beschäftigten aus diesen Vergütungsgruppen auch nach der Überleitung zwischen dem vollendeten 30. und 40. Lebensjahr der Urlaubsanspruch 30 Urlaubstage beträgt. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Überleitung bereits diesen Anspruch nach dem BAT/BAT-O erworben haben.

Von Beginn an wurde in dieser Kommentierung die Auffassung vertreten, dass diese Altersstaffelung eine unmittelbar an das Alter anknüpfende unzulässige Ungleichbehandlung darstellt. Zu dieser Bewertung gelangte auch das BAG mit Urteil vom 20.3.2012.[1] Dieser Verstoß könne nur in der Weise beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise "nach oben" angepasst wird.

Dem Urteil zugrunde lag die Klage einer am 27.10.1971 geborenen und seit 1988 beim beklagten Landkreis Beschäftigten. Sie wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Ihre Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des BAG benachteiligt die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Dieser Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters könne nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise "nach oben" angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

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