11.1 Einführung

Der TVöD sieht in § 27 TVöD als Ausgleich für die besonderen Belastungen der Wechselschicht- oder Schichtarbeit Zusatzurlaub vor. Insgesamt sind die Regelungen zum Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit gegenüber dem bis 30.9.2005 gültigen Tarifrecht BAT/BAT-O deutlich vereinfacht worden. Für die Gewährung des Zusatzurlaubs sind zwar auch weiterhin die Art und der Umfang der Arbeitsleistung des Beschäftigten entscheidend. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub sind jedoch nicht mehr die einzelnen Tage zu ermitteln, an denen Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geleistet wurde. Die Orientierung erfolgt vielmehr anhand monatlicher Zeiträume. Je größer die tatsächliche individuelle Belastung ist, desto mehr Anspruch auf Zusatzurlaub besteht. Hierdurch soll die arbeitsmedizinisch nachgewiesene besondere Belastung der in diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer durch Freizeitausgleich abgemildert werden. Der Anspruch auf Zusatzurlaub lässt den Anspruch auf die tariflich geregelten Zulagen für Wechselschicht- oder Schichtarbeit für die Zeiten, in denen parallel ein Anspruch auf Zusatzurlaub begründet wird, unberührt. Bemessungsgrundlage für den Zusatzurlaub ist nach dem TVöD nicht mehr die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung, sondern der Anspruch auf den Zusatzurlaub wird bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen tageweise bereits im laufenden Jahr erworben.

Einen Verweis auf die Zusatzurlaubsregelungen im Beamtenrecht sieht der TVöD – im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 gültigen Tarifrecht – nicht mehr vor. Während in § 49 BAT/BAT-O ein direkter Bezug zum Beamtenrecht hergestellt wurde, wird hierauf im TVöD komplett verzichtet. Hintergrund hierfür ist unter anderem, dass die Arbeitsbedingungen der Angestellten und Beamten insbesondere auch im Hinblick auf die zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr identisch sind. Hinzu kommt, dass die Loslösung des Tarifrechts vom Beamtenrecht auch eines der konkreten Ziele war, welche mit der Reform des Tarifrechts im öffentlichen Dienst umgesetzt werden sollten. Entfallen sind daher auch die Regelungen zum Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, die in § 49 Abs. 1 BAT/BAT-O zu finden waren. Der Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten soll nunmehr auf bezirklicher Ebene geregelt werden. Solange derartige Regelungen noch nicht vorliegen, gilt vorübergehend die Anlage 11 zum BMT-G einheitlich für alle Beschäftigten im früheren Geltungsbereich des BMT-G fort. Ansonsten sind § 49 BAT/BAT-O bzw. die entsprechenden Bestimmungen des MTArb/MTArbO vorübergehend weiter anzuwenden.

Einen besonderen Zusatzurlaub für Nachtarbeit sieht der TVöD generell ebenfalls nicht mehr vor. Eine Ausnahme hierzu bilden der Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie der Bereich der Krankenhäuser. § 27 Abs. 3.1 TVöD-B bzw. TVöD-K regelt den Zusatzurlaub für Nachtarbeit in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern. Auch Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste steht nur den Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern zu.

11.2 Zusatzurlaub bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit

Beim Zusatzurlaub bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist zu unterscheiden zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit.

11.2.1 Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit

Bei ständiger Wechselschichtarbeit erhält der Beschäftigte für je 2 zusammenhängende Monate, in denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, 1 Arbeitstag Zusatzurlaub. Bei ständiger Schichtarbeit steht ihm für je 4 zusammenhängende Monate 1 Arbeitstag Zusatzurlaub zu. Diese Differenzierung findet ihre Ursache darin, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Schichtarbeit den Beschäftigten nur halb so stark belastet wie die Wechselschichtarbeit.

11.2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Zusatzurlaub ist nicht allein, dass der Beschäftigte die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit "erhält". Vielmehr verlangt § 27 Abs. 1 TVöD zusätzlich, dass der Beschäftigte ständig Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit leistet[1] (zum Anspruch auf Zusatzurlaub im Falle der Nichtleistung von Schichten wegen Urlaub oder Krankheit siehe unten Ziffer 10.2.1.2). Für eine schlüssige Klage auf Zusatzurlaub muss der Beschäftigte somit darlegen, dass er im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit geleistet hat.

Ein Tag Zusatzurlaub wird gewährt "für je 2 zusammenhängende Monate" Wechselschichtarbeit bzw. "für je 4 zusammenhängende Monate" Schichtarbeit. § 27 TVöD fordert nicht, dass es sich bei den zusammenhängenden Monaten um Kalendermonate handeln muss. Entscheidend ist lediglich der zeitliche Gesamtumfang. Die Berechnung des erforderlichen Zeitraums kann auch z. B. in der Mitte eines Monats beginnen.

 
Praxis-Beispiel

Der Dienstplan einer Einrichtung sieht in einem Zeitraum von 24 Stunden 4 Arbeitsschichten vor. Der Beschäftigte arbeitet in der Zeit vom 15.7. bis 21.9. nach diesem Dienstplan, er ist in allen 4 Schichten eingesetzt und leistet somit im genannten Zeitraum s...

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