Abs. 1 (aufgehoben)

Die §§ 26, 27 TVöD enthalten wesentlich schlankere Regelungen zum Erholungsurlaub und Zusatzurlaub als die §§ 47, 48, 48a, 49 und 51 BAT/BAT-O. Die entsprechenden Regelungen des TVöD sind gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD überwiegend erst am 1.1.2006 in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien haben aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung den Weg gewählt, bis zum Ende des Urlaubsjahres 2005 (das ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BAT/BAT-O das Kalenderjahr und hier konkret das Jahr der Überleitung) die Weitergeltung der bisherigen Regelungen zu vereinbaren. Diese in Satz 1 geregelte Weitergeltung bezog sich nur auf

  • die Dauer des Erholungsurlaubs (§§ 47 Abs. 5, 48 BAT/BAT-O),
  • die Dauer des Zusatzurlaubs (§§ 48a, 49 BAT/BAT-O),
  • die Bewilligung des Erholungsurlaubs (§ 47 Abs. 6) sowie
  • die Bewilligung des Zusatzurlaubs.

Die Dauer des Erholungsurlaubs hat sich im Rahmen des TVöD zunächst nur unwesentlich geändert. Sie betrug – ohne Differenzierung nach Entgeltgruppen – bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und danach 30 Arbeitstage (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Deshalb war es unproblematisch, das Jahr 2005 nach dem bis 30.9.2005 geltenden Urlaubsrecht abzuwickeln.

Aufgrund des Urteils des BAG vom 20.3.2012[1] ist § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD geändert worden, und zwar im Rahmen der Tarifrunde 2012. Die Regelung hatte sodann zum Inhalt, dass der Urlaubsanspruch zunächst unabhängig vom Lebensalter 29 Arbeitstage und erst nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage betrug. Die in diesem Zusammenhang vereinbarte dauerhafte Besitzstandsregelung und nur für das Jahr 2012 geltende Übergangsregelung waren nach dem Wortlaut des Einigungspapiers vom 31.3.2012 als neuer Abs. 1 in § 15 vorgesehen (anstelle von Abs. 1 in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung, der aufgrund Zeitablaufs seine praktische Bedeutung verloren hat). Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien jedoch darauf verständigt, die entsprechenden Regelungen in § 38a TVöD aufzunehmen (umgesetzt im Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31.3.2012 zum TVöD). Die Aufhebung von § 15 Abs. 1 ist dabei zunächst versehentlich unterblieben. Sie ist erst aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 24.11.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.3.2017 gestrichen worden.

Die Urlaubsregelungen sind als Ergebnis der Tarifrunde 2014 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1.4.2014 zum TVöD erneut geändert worden, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2014. Der Urlaubsanspruch ist auf 30 Arbeitstage für alle Vollbeschäftigten in der 5-Tage-Woche vereinheitlicht worden. Die in § 38a TVöD enthaltene Übergangsregelung ist entfallen.

Satz 2 in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung regelte ausdrücklich, dass sich die Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.2005 nicht auf die Bemessung des Urlaubsentgelts (§ 47 Abs. 2 BAT/BAT-O) sowie auf die Urlaubsübertragung (§ 47 Abs. 7 BAT/BAT-O) bezieht. Insoweit galten vielmehr die Bestimmungen des TVöD, nämlich § 21 und § 26 Abs. 2 Buchst. a. Dies beruhte darauf, dass diese beiden Tatbestände im neuen Tarifrecht anders geregelt sind (Abkehr von der Urlaubsvergütung und der relativ großzügigen Übertragungsmöglichkeit). Aus diesem Grund war es notwendig, mit Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 einen klaren Schnitt zu machen und die Bezahlung des Urlaubs ab diesem Zeitpunkt den neuen Regeln zu unterwerfen.

 

Beispiel zum Urlaubsentgelt

Ein Angestellter befand sich vom 26.9. bis einschließlich 14.10.2005 in Erholungsurlaub. Er erhielt bis zum 30.9.2005 die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT sowie ab 1.10.2005 Entgelt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 21 TVöD.

 

Beispiel zur Urlaubsübertragung

Ein Angestellter hatte für das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf 29 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bis zum 31.12.2005 hatte er lediglich 25 Arbeitstage Urlaub genommen. Die Gewährung der restlichen 4 Arbeitstage im Jahr 2006 richtete sich nicht nach § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 BAT/BAT-O), sondern nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD.

Für Arbeitnehmer, die nach dem 30.9.2005 und vor dem 1.1.2006 neu eingestellt worden sind, galt die Übergangsregelung des Abs. 1 nicht. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA. Für diese Beschäftigten gilt sofort in jeder Hinsicht das neue Urlaubsrecht.

Abs. 1 (n. F.)

Bis zum 28.2.2017 war die nachfolgend erläuterte Regelung in Abs. 2 enthalten. Da aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 24.11.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.3.2017 Abs. 1 entfallen ist (s. o.), beziehen sich die nachfolgenden Erläuterungen auf Abs. 1 in der ab 1.3.2017 geltenden unveränderten Fassung.

Die Dauer des Erholungsurlaubs im TVöD unterscheidet sich nur insofern von § 48 Abs. 1 BAT/BAT-O, als auch die Beschäftigten der höchsten Entgeltgruppen abweichend von den Angestellten der Vergütungsgruppen I und Ia nach dem vollendeten 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr lediglich einen Anspruch auf 29 (und nicht 30) Arbeitstage Erholungsurla...

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