1.

Ab wann kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?

Die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit sind in § 5 TV FlexAZ geregelt. Danach kann ein/e Beschäftigte/r des öffentlichen Dienstes Altersteilzeit in Anspruch nehmen, wenn er/sie

  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und
  • innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des SGB III gestanden hat.

Bei dem zu vereinbarenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III (Arbeitslosenversicherung) handeln.

Der/Die Altersteilzeitbeschäftigte halbiert grundsätzlich seine/ihre bisherige Arbeitszeit.[1] Es darf durch die Halbierung keine geringfügige Beschäftigung entstehen. Eine Beschäftigung ist dann geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. Bekanntmachung des BMAS v. 19. August 2022). Das durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Entgelt vor Beginn der Altersteilzeit muss also über 1.040 Euro[2] monatlich liegen.

2.

Für welchen Zeitraum kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?

Eine Altersteilzeitvereinbarung kann zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten für einen Höchstzeitraum von bis zu fünf Jahren (§ 6 Abs. 1 TV FlexAZ) vereinbart werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht nicht.

Die abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung muss sich mindestens bis zu dem Zeit-punkt erstrecken, zu dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 5 Abs. 2 TV FlexAZ, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Hierzu gehören auch Renten für langjährig Versicherte, Renten für besonders langjährig Versicherte und Renten für schwerbehinderte Menschen.

Hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen einer bestimmten Rentenart ist eine detaillierte Auskunft des Rentenversicherungsträgers unerlässlich.

Die Altersteilzeitvereinbarung kann nicht über den Zeitpunkt hinaus abgeschlossen werden, zu dem eine Altersrente ohne Rentenabschläge bezogen werden kann.

Eine Vereinbarung von Altersteilzeit für bereits zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.

3.

Wann kann der Arbeitgeber eine Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ablehnen?

Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann die/der Beschäftigte Altersteilzeitarbeit beanspruchen, wenn und solange weniger als 2,5 Prozent der Beschäftigten Altersteilzeit leisten (§ 4 Abs. 1 und 2 TV FlexAZ). Abgestellt wird hierbei auf die Tarifbeschäftigten eines Arbeitgebers, wobei für rechtlich unselbstständige Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen eine eigene Quote von 2,5 Prozent gilt.

Der entscheidende Zeitpunkt (Stichtag) für die Bestimmung der oben genannten Quote für das laufende Kalenderjahr ist jeweils der 31. Mai des Vorjahres.

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausnahmsweise trotz eines bestehenden tariflichen Anspruchs ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe organisatorischer oder personalwirtschaftlicher Art entgegenstehen (§ 4 Abs. 3 TV FlexAZ).

4.

Wie kann die Arbeitszeit innerhalb des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden?

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt grundsätzlich die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 TV FlexAZ).[3] Die Verteilung dieser Arbeitszeit auf den Gesamtzeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann in unterschiedlicher Form geschehen.

Nach dem Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TV FlexAZ) wird die Arbeitszeit während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durchgehend in Höhe der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht.

Die Altersteilzeit kann auch im Rahmen des sogenannten Blockmodells (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TV FlexAZ) geleistet werden. Dabei arbeitet die/der Beschäftigte in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter (Arbeitsphase) und wird in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Freistellungsphase) von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen befreit.

Auf ein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung besteht kein Anspruch der/des Beschäftigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ).

5.

Welches Entgelt steht während der Altersteilzeit zu?

Das Entgelt für Altersteilzeit im Teilzeitmodell und im Blockmodell ist unterschiedlich geregelt.

Teilzeitmodell:

Das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Es werden die gleichen Entgelte gezahlt, wie für entsprechende Teilzeitkräfte, also grundsätzlich die Hälfte des bisherigen Entgelts. Gleiches gilt für Einmalzahlungen wie die Jahressonderzahlung bzw. den garantierten Anteil an der Sparkassensonderzahlung. Bestimmte Entgeltbestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge, Ru...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge