Kurzbeschreibung

Mit dem Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit ergeben sich rechtliche Auswirkungen unterschiedlichster Art. Das Merkblatt soll einen ersten Überblick über die tariflichen Vorgaben zur Altersteilzeitarbeit und die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen geben.

Vorbemerkung

Das vorliegende Merkblatt soll einen Überblick über die tariflichen Vorgaben zur Altersteilzeit-arbeit und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen geben.

Das Merkblatt ersetzt nicht die Beratung durch die zuständigen Stellen zu renten-, zusatzversorgungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen. Der Arbeitgeber kann hierzu keine verbindlichen Auskünfte geben.

Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit nach dem TV FlexAZ planen

1.

Ab wann kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?

Die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit sind in § 5 TV FlexAZ geregelt. Danach kann ein/e Beschäftigte/r des öffentlichen Dienstes Altersteilzeit in Anspruch nehmen, wenn er/sie

  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und
  • innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des SGB III gestanden hat.

Bei dem zu vereinbarenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III (Arbeitslosenversicherung) handeln.

Der/Die Altersteilzeitbeschäftigte halbiert grundsätzlich seine/ihre bisherige Arbeitszeit.[1] Es darf durch die Halbierung keine geringfügige Beschäftigung entstehen. Eine Beschäftigung ist dann geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. Bekanntmachung des BMAS v. 19. August 2022). Das durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Entgelt vor Beginn der Altersteilzeit muss also über 1.040 Euro[2] monatlich liegen.

2.

Für welchen Zeitraum kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?

Eine Altersteilzeitvereinbarung kann zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten für einen Höchstzeitraum von bis zu fünf Jahren (§ 6 Abs. 1 TV FlexAZ) vereinbart werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht nicht.

Die abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung muss sich mindestens bis zu dem Zeit-punkt erstrecken, zu dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 5 Abs. 2 TV FlexAZ, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Hierzu gehören auch Renten für langjährig Versicherte, Renten für besonders langjährig Versicherte und Renten für schwerbehinderte Menschen.

Hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen einer bestimmten Rentenart ist eine detaillierte Auskunft des Rentenversicherungsträgers unerlässlich.

Die Altersteilzeitvereinbarung kann nicht über den Zeitpunkt hinaus abgeschlossen werden, zu dem eine Altersrente ohne Rentenabschläge bezogen werden kann.

Eine Vereinbarung von Altersteilzeit für bereits zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.

3.

Wann kann der Arbeitgeber eine Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ablehnen?

Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann die/der Beschäftigte Altersteilzeitarbeit beanspruchen, wenn und solange weniger als 2,5 Prozent der Beschäftigten Altersteilzeit leisten (§ 4 Abs. 1 und 2 TV FlexAZ). Abgestellt wird hierbei auf die Tarifbeschäftigten eines Arbeitgebers, wobei für rechtlich unselbstständige Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen eine eigene Quote von 2,5 Prozent gilt.

Der entscheidende Zeitpunkt (Stichtag) für die Bestimmung der oben genannten Quote für das laufende Kalenderjahr ist jeweils der 31. Mai des Vorjahres.

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausnahmsweise trotz eines bestehenden tariflichen Anspruchs ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe organisatorischer oder personalwirtschaftlicher Art entgegenstehen (§ 4 Abs. 3 TV FlexAZ).

4.

Wie kann die Arbeitszeit innerhalb des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden?

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt grundsätzlich die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 TV FlexAZ).[3] Die Verteilung dieser Arbeitszeit auf den Gesamtzeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann in unterschiedlicher Form geschehen.

Nach dem Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TV FlexAZ) wird die Arbeitszeit während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durchgehend in Höhe der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht.

Die Altersteilzeit kann auch im Rahmen des sogenannten Blockmodells (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TV FlexAZ) geleistet werden. Dabei arbeitet die/der Beschäftigte in der ersten Hälfte des Altersteilzeita...

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