1. Die vorstehenden Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Ziffern VII, VIII Nummer 1 und 2 sowie IX mit Wirkung vom 1. Januar 2022, die Ziffer VI und X ab dem 1. Juli 2022 und die Ziffern III bis V sowie VIII Nummern 3 und 4 ab dem 1. Januar 2023 in Kraft.
  2. § 40 Absatz 4 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt geändert:

    1. Buchstabe h wird die Angabe "30. September 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2022" ersetzt.
    2. In Buchstabe b und e wird die Angabe "30. September 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
    3. In den Buchstaben a, f und g wird jeweils die Angabe "30. September 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.
    4. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

      "c) § 10 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 und § 11 Abs. 3 Sätze 1 bis 9 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2023; § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 8 Sätze 4 bis 8, Abs. 10 bis 12 und § 11 Abs. 3 Sätze 10 und 11 sowie Abs. 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024;"

    5. Nach Buchstabe h wird folgender neuer Buchstabe i angefügt:

      "i) § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 und 6 (soweit er Schicht und Wechselschicht betrifft), § 9 Abs. 1, 2 und 6 Buchstabe c, § 11 Abs. 1 (soweit er Schicht und Wechselschicht betrifft), Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 1 und 2 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2023;".

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