Rz. 4

Der Arbeitnehmer kann nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG außerdem verlangen, dass der Arbeitgeber mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen erörtert. Das Verlangen kann grundsätzlich unabhängig von einem konkreten Anlass in angemessenen Zeitabständen geltend gemacht werden. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend erfährt, ob seine Arbeitsleistungen den Anforderungen entsprechen; möglichen Fehlbeurteilungen soll vorgebeugt werden. Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Leistungsbescheinigung über das Gesprächsergebnis hat der Arbeitnehmer nicht.[1]

Auch zu diesem Gespräch kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG[2]).

[1] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 82 Rz. 10.
[2] Zur Verschwiegenheitsverpflichtung siehe Rz. 3; vgl. zur Schweigepflicht des Betriebsrats generell, § 79 Rz. 1 ff.

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