Personalakte einsehen: Was ist erlaubt?

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Einsicht in die digitale Personalakte gewähren, zusätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch zu beachten. Doch gilt das auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses? Und darf der Betriebsrat die Personalakten einsehen?

Der Blick in das Betriebsverfassungsgesetz zeigt, dass gemäß § 83 BetrVG jeder Arbeitnehmer das Recht hat, die Personalakte - ohne Angaben von Gründen - jederzeit einsehen zu dürfen. Das Recht steht auch Mitarbeitern in Betrieben ohne Betriebsrat zu. Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten also grundsätzlich die Einsichtnahme in die eigene Personalakte gewähren. Doch wie ist der Ablauf genau geregelt und wer darf ansonsten noch die digitale Personalakte einsehen?

Recht auf Einsichtnahme: wer darf die digitale Personalakte einsehen?

Beschäftigte dürfen laut Gesetz dazu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Für dieses gilt eine besondere Schweigepflicht in Bezug auf den Inhalt der Personalakte. Die Verletzung dieser Schweigepflicht ist gemäß § 120 Abs. 2, 4 Satz 4 BetrVG auf Antrag strafbar.

Der Betriebsrat hat kein generelles Einsichtsrecht in die Personalakten. Nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers darf er Einsicht nehmen. Das LAG Düsseldorf entschied kürzlich, dass ein generelles Einsichtsrecht in digitale Personalakten für den Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzt. Wann und welche Informationen in der Personalakte für Vorgesetzte oder Betriebsräte freigegeben werden, muss im Einzelfall geklärt oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, hat der Arbeitnehmer nicht. Aus dem Unternehmen bzw. dem Betrieb sollten nur Mitarbeiter, die Personalentscheidungen zu fällen haben, Einblick in die Personalakte haben. (Lesen Sie dazu auch "BAG-Urteil: Rechtsanwalt darf Mitarbeiter-Personalakte nicht einsehen".)

Mitarbeiter dürfen die digitale Personalakte anfordern

Wenn der Mitarbeiter die Einsicht in seine Personalakte fordert, muss der Arbeitgeber ihm auch bei der digitalen Personalakte die Möglichkeit geben, alle Dokumente vollständig einzusehen. Dies lässt sich einfach gestalten, indem Mitarbeitern der entsprechende Zugriff gewährt wird. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter bestimmte Bereiche der elektronischen Personalakte generell einsehen oder auch bestimmte Daten selbst aktualisieren können.

Digitale Personalakte: Wie weit geht das Einsichtsrecht?

Wie das Einsichtsrecht im Unternehmen gestaltet wird, lässt sich gemäß § 87 Abs. 11 Nr. 1 BetrVG am besten durch eine Betriebsvereinbarung regeln. Ohne eine ausdrückliche Regelung dürfen Beschäftigte jederzeit ohne besonderen Anlass Einsicht nehmen. Diese ist grundsätzlich während der Arbeitszeit zu gewähren. Mitarbeiter müssen dabei auf die betrieblichen Verhältnisse Rücksicht nehmen. Die Einsichtnahme darf nicht zur Unzeit oder in unangemessen kurzen Zeitabständen verlangt werden.

Einsicht: Personalakte kopieren

Zum Recht auf Einsicht gehört es, dass der Mitarbeiter sich Notizen, Abschriften und Kopien auf eigene Kosten machen darf. Einen Anspruch auf Herausgabe der Personalakte in gedruckter Form hat er jedoch nicht.

Einsicht in die Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses?

Das Einsichtsrecht in die digitale Personalakte besteht grundsätzlich auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Mitarbeiter haben auch dann noch Rechte auf Beseitigung oder Änderung unrichtiger Daten in ihrer Personalakte. Daher dürfen sie auch dann noch Einsicht in die Personalakte fordern, ohne ein konkretes, berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen.  

Einsichtsrecht: Datenschutz beachten

Bei digitalen Personalakten wird der Anspruch auf Einsichtnahme durch den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft nach § 34 BDSG i.V.m. § 15 DSGVO ergänzt. Danach dürfen Mitarbeiter alle über sie gespeicherten Daten einsehen. Mehr zum Thema Datenschutz lesen Sie in diesem Kapitel.


Was in eine Personalakte gehört und wie sie aufgebaut wird, lesen Sie in unserem Beitrag "Personalakten richtig anlegen und führen".