Rz. 13

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Es entscheidet im Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG. Eine Antragsfrist besteht nicht. Die Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat (§ 48 BetrVG) und aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) können prozessual miteinander verbunden werden.[1]

 

Rz. 14

Das Gesamtbetriebsratsmitglied verliert sein Amt zwar erst mit Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über den Ausschluss kann aber in besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fällen eine einstweilige Verfügung beantragt werden, mit der die Amtsausübung für die Dauer des Ausschlussverfahrens untersagt wird. Ansonsten bleibt das Mitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amt.[2]

 

Rz. 15

Endet die Mitgliedschaft des Antragsgegners im Gesamtbetriebsrat während des laufenden Beschlussverfahrens aus anderen Gründen (etwa Amtsniederlegung des Mitglieds), entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für das Ausschlussverfahren.[3]

[1] ErfK/Eisemann, § 48 BetrVG Rz. 5; Fitting, § 48 BetrVG Rz. 20.
[2] ErfK/Koch, § 48 BetrVG Rz. 2.
[3] Fitting, § 48 BetrVG Rz. 18.

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