Rz. 16

Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds im Gesamtbetriebsrat (§ 49 Alt. 3 BetrVG).[1] Der Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat führt auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 2 HS 2 BetrVG) und im Konzernbetriebsrat (§ 57 BetrVG). Dagegen wird die Stellung als Mitglied des entsendenden Betriebsrat hiervon nicht berührt.

 

Rz. 17

An die Stelle des ausgeschlossenen Mitglieds tritt das Ersatzmitglied (§ 47 Abs. 3 BetrVG). Dem Betriebsrat steht es jedoch frei, ein anderes Betriebsratsmitglied in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden. Dies gilt auch, wenn keine Ersatzmitglieder vorhanden sind.

 

Rz. 18

Während der Amtszeit des entsendenden Betriebsrats kann das durch rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts ausgeschlossene Mitglied nicht erneut entsandt werden, da ansonsten die Rechtskraft der gerichtlichen Ausschlussentscheidung umgangen würde. Ein neu gewählter und somit demokratisch erneut legitimierter Betriebsrat kann das zuvor ausgeschlossene Mitglied jedoch wieder entsenden.[2]

 

Rz. 19

Nimmt der Unternehmer die grobe Pflichtverletzung zum Anlass, dem Mitglied des Gesamtbetriebsrats eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, so ist hierfür die vorherige Zustimmung des entsendenden Betriebsrat nach § 103 Abs. 1 BetrVG oder ihre Ersetzung durch das Arbeitsgericht nach § 103 Abs. 2 BetrVG erforderlich. Dagegen kann der Gesamtbetriebsrat die Zustimmung nicht erteilen und eine vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung "ersetzen".

[1] S. o. Rz. 2.
[2] Fitting, § 48 BetrVG Rz. 24; Richardi/Annuß, § 48 BetrVG Rz. 15.

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