Rz. 7

Da der Gewerkschaftsbeauftragte ein gesetzliches Teilnahmerecht hat, darf der Arbeitgeber ihm den Zugang zum Veranstaltungsraum nicht versperren. Das Teilnahmerecht setzt eine Zutrittsrecht zum Betrieb zwangsläufig voraus.[1] Insofern ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt.[2] Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber weiß, welcher Person er Zutritt gewähren muss. Daher ist die Gewerkschaft verpflichtet, dem Arbeitgeber rechtzeitig den Namen ihres Beauftragten mitzuteilen.[3] Rechtzeitig ist die Mitteilung nur, wenn der Arbeitgeber ohne Probleme in der Lage ist, Pförtner oder sonstige Aufsichtspersonen im Betrieb von der Teilnahme zu unterrichten, um dem Beauftragten auf diese Weise einen ungehinderten Zugang zu ermöglichen.

 

Rz. 8

Eine Zutrittsverweigerung kann der Arbeitgeber nicht auf die Gründe des § 2 Abs. 2 BetrVG stützen, weil § 46 Abs. 1 BetrVG insofern als speziellere Norm vorgeht.[4] Im Einzelfall kann der Gewerkschaft jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, wenn durch die Entsendung eines bestimmten Beauftragten aufgrund dessen vorangegangenen Verhaltens eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens zu befürchten ist (LAG Hamm, Beschluss v. 3.6.2005, 13 TaBV 58/05; BAG, Beschluss v. 14.2.1967, 1 ABR 7/66[5]). Dafür genügt jedoch nicht, dass es bei der Teilnahme bestimmter Gewerkschaftsbeauftragten regelmäßig zu scharfen, aber sachlichen Differenzen kommt. Vielmehr liegt in der Entsendung eines bestimmten Beauftragten nur dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn dieser dem Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterstützen und zu fördern von vornherein nicht gerecht werden kann (BAG, Urteil v. 18.3.1964, 1 ABR 12/63[6]). Darf der Arbeitgeber im Einzelfall einen Beauftragten ablehnen, bleibt davon das Recht der Gewerkschaft, einen anderen Beauftragten zu entsenden, unberührt..

[1] BAG, Beschluss v. 1.3.1964, 1 AR 12/63; LAG Berlin-Berlin Brandenburg, Beschluss v. 19.9.2017, 7 TaBV 91/17.
[2] GK-Weber, § 46 BetrVG Rz. 8; Fitting, § 46 BetrVG Rz. 8; a. A. Schlüter/Dudenbostel, DB 1974, 2350, 2354.
[3] Annuß, in: Richardi, § 46 BetrVG Rz. 14; a. A. Fitting, § 46 BetrVG Rz. 8; .
[5] NJW 1967, 1295; GK-Weber, § 46 BetrVG Rz. 9.
[6] DB 1964, 992.

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