Rz. 20

Ferner haben die Teilnehmer einer Betriebsversammlung alle Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden im Betrieb beeinträchtigt wird. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht; vielmehr muss es zu einer konkreten Störung kommen. Unter Arbeitsablauf wird dabei die organisatorische, räumliche und zeitliche Gestaltung des Arbeitsprozesses verstanden. Der Betriebsfrieden äußert sich in einer spannungsfreien, vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einerseits und Arbeitgeber und Arbeitnehmer andererseits.

 

Rz. 21

Eine Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs im Sinne der Norm ist nur anzunehmen, wenn diese über die mit jeder Betriebsversammlung einhergehende Störung hinausgehen. Der Betriebsfrieden kann etwa durch ehrverletzende und sonstige provokante Äußerungen gestört werden. Durch die bestehende Friedenspflicht wird auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit wirksam beschränkt. Bei der Frage, ob eine Äußerung gegen das Verbot der Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder des Betriebsfriedens verstößt, ist jedoch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen (sog. Wechselwirkungslehre).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge