Rz. 39

Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sind auch die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Zwar sieht § 44 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BetrVG den Fahrtkostenersatz nur für die Fälle vor, in denen die Versammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der – betrieblichen – Arbeitszeit stattfindet (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[1]). Die Bestimmung ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn Arbeitnehmer außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an Betriebsversammlungen teilnehmen, die während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn ihnen durch diese Teilnahme zusätzliche Fahrtkosten entstehen (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[2]). § 44 Abs. 1 BetrVG soll sicherstellen, dass den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an den in dieser Bestimmung genannten Versammlungen keine finanziellen Nachteile entstehen (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[3]). Die entsprechende Anwendung ist daher nach dem Zweck der Bestimmung geboten.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer kommt trotz Urlaubs zur Betriebsversammlung.

 

Rz. 40

Auch wenn dies keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, so sind nach dem Sinn und Zweck der Norm, wonach den Arbeitnehmern durch die Inanspruchnahme betriebsverfassungsrechtlicher Rechte keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen sollen, Fahrtkosten auch dann zu erstatten, die wegen der Teilnahme an einer Betriebsversammlung entstehen, die zwar während der Arbeitszeit, jedoch außerhalb des Betriebs stattfinden.[4] Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die außerhalb des Betriebsgeländes arbeiten und für die Teilnahme an der Versammlung zum Betrieb fahren müssen.[5] Der Fahrtkostenersatzanspruch ist jedoch der Höhe nach durch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit begrenzt.[6] Nicht zu erstatten sind deshalb etwa – jedenfalls bei großen Entfernungen – die Kosten für die Anreise von Außendienst- oder Montagearbeiten.

 
Hinweis

Da es sich bei der Erstattung von Fahrtkosten um Aufwendungsersatz handelt, unterliegt er nicht der Einkommensteuer und auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

[1] AP Nr. 4 zu § 44 BetrVG 1972.
[2] AP Nr. 4 zu § 44 BetrVG 1972; GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 9; für direkte Anwendung der Norm, weil hier Arbeitszeit als persönliche Arbeitszeit anzusehen sei: D/K/K/W-Berg, § 44 BetrVG Rz. 24; Fitting, § 44 BetrVG Rz. 39.
[3] AP Nr. 4 zu § 44 BetrVG 1972.
[4] GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 48.
[5] GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 48.
[6] GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 48; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Band II, S. 652.

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